Vom einseitigen zum zweiseitigen CfD: Deutschlands EEG-Entwurf bringt neue Dynamik in die Fördermechanik
Die Europäische Union hat den Rahmen gesetzt: Die nationalen Mitgliedstaaten sollen ihre Fördersysteme für erneuerbare Energien hin zu zweiseitigen Contracts for Difference CfD weiterentwickeln. Deutschland setzt diese Vorgabe nun um. Mit dem kürzlich veröffentlichten EEG-Entwurf wird nicht nur die Systematik angepasst, sondern auch eine neue Berechnungslogik bei der Ermittlung der Marktprämie eingeführt. Zentral sind dabei zwei neue Größen: der Refinanzierungsbeitrag und der „angepasste“ Refinanzierungsbeitrag.
Doch was genau ändert sich, und wie unterscheidet sich die neue Regelung von der bisherigen Logik?
April 23rd, 2026
Ausgangspunkt: Die bisherige Marktprämie
Im bisherigen EEG-System entsprach die allen bekannte Marktprämie funktional einem einseitigen CfD:
Lag der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, erhielten Anlagenbetreiber eine Ausgleichszahlung (Marktprämie).
Lag der Marktwert darüber, gab es keine Rückzahlungspflicht vom Anlagenbetreiber und „Mehrerlöse“ durften behalten werden.
Jedoch gibt es auch schon hier für neuere Anlagen die Besonderheit nach § 51 EEG, dass die Marktprämie für Erzeugung in (Viertel-) Stunden mit negativen Spotpreisen nicht ausgezahlt wird bzw. auf null sinkt.
Bisher galt also im Kern für die Berechnung der Marktprämie folgendes:
Das Ergebnis war, dass wir im Markt bisher eine einseitige Absicherung nach unten hatten, sprich der Staat eine Ausgleichzahlung an den Anlagenbetreiber gezahlt hat.
Abbildung 1 - Historische Betrachtung 2023-25. 2023 lag der JW Solar über dem AW (hier 55€/MWh). Nach dem Rückgang der Strompreise in den Jahren 2024 und 2025 sank der JW wieder unter den AW, weshalb es zu Marktprämienzahlungen kam.
Von dem einseitigem Fördersystem zum zweiseitigen CfD
Mit dem neuen System wird aus dem ehemaligen einseitigem (auch asymmetrischer) CfD jetzt ein zweiseitiger (symmetrischer) CfD. Das bedeutet, wenn:
MW < AW, wird weiterhin die Marktprämie ausgezahlt.
MW > AW, greift nun ein Rückzahlungsmechanismus. Es kommt zu Zahlungen an den Staat – der sog. „Refinanzierungsbeitrag“.
Das bedeutet, dass sich die Berechnungslogik, welche Erlöse eine Anlage unter dem EEG erhält, abändert. Bei der Ermittlung der Marktprämie, also der Zahlung vom Staat an den Anlagenbetreiber bei niedrigen Marktwerten, folgt die Berechnung derselben Logik wie vorher:
MP = AW – MW
Falls der Wert negative ist, dann wird ein Wert von Null angenommen (MP = 0)
Zudem kommt jetzt auch noch die zweite Seite des CfD zu tragen. Also die Zahlung des Anlagenbetreibers an den Staat. Diese wird fällig, wenn der (Jahres-)Marktwert über dem anzulegenden Wert liegt. Der „Refinanzierungsbeitrag“ wird dabei wie folgt ermittelt:
Refinanzierungsbeitrag (RB) = MW – AW
Falls der Wert negative ist, wird ein Wert von Null angenommen (RB = 0)
Abbildung 2 - Bei Betrachtung der letzten Jahre wäre es bei einem AW von 55€/MWh nur im Jahr 2023 zu Ausgleichszahlungen an den Staat gekommen.
Zudem wurde im neuen EEG-Entwurf auch noch ein sog. „angepasster Refinanzierungsbeitrag“ eingeführt. Dieser besagt, wenn in der jeweiligen Viertelstunde der Spotmarktpreis kleiner oder gleich der Summe aus dem Refinanzierungsbeitrag und einem sog. Mindesterlös ist (Spotpreis ≤ RB + Mindesterlös) gilt der angepasste Refinanzierungsbeitrag, der wie folgt berechnet wird:
RB angepasst = Spotmarktpreis – Mindesterlös.
Die Mindesterlöse sind dabei festgelegt und sehen wie folgt aus für die unterschiedlichen Technologien:
Offshore-Wind: 1,5 ct/kWh
Solar: 0,5 ct/kWh
Sonstige: 1 ct/kWh
Dieser angepasste Refinanzierungsbeitrag stellt sicher, dass Betreiber einen minimalen Erlös behalten können, wenn die Strompreise niedriger sind.
Abbildung 3 - Der angepasste Refinanzierungsbeitrag kommt nur zur Anwendung, wenn JW > AW und gleichzeitig der Spotmarktpreis unterhalb des Refinanzierungsbeitrags liegt. Dann wird ein technologiespezifischer Mindesterlös gewährt, welcher an den Anlagenbetreiber geza
Politische Einordnung des potenziell neuen Fördersystems
Die Zahlung der Marktprämie ist und war dazu gedacht, Anlagenbetreibern eine Absicherung in Form von Mindesterlösen zu gewährleisten. Diese Absicherung ist auch zukünftig gegeben, da es weiterhin zu Förderzahlungen kommt, wenn der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert liegt.
Es ist davon auszugehen, dass in Abwesenheit fossiler Preisschocks, die Jahresmarktwerte auch zukünftig unter dem anzulegenden Wert liegen. Sollte der Jahresmarktwert aber doch über dem anzulegenden Wert liegen, dreht sich der Zahlungsstrom um und es kommt zu Ausgleichzahlungen an den Staat. Anlagenbetreiber haben aber auch die Möglichkeit, die Förderung zu verlassen und sich frei zu vermarkten. Dann muss kein Refinanzierungsbeitrag geleistet werden, aber auch eine Rückkehr in die Förderung wäre dann nicht mehr möglich. Dieses Detail erlaubt Anlagenbetreibern ein gewisses Maß an Freiheiten, da weiterhin ein Ausstieg aus der Förderung möglich ist. Gleichzeitig trägt es zur Marktintegration von Erneuerbaren Energien und einem gesteigerten Gerechtigkeitsempfinden auf Seiten des Staates bei, da nach einem Ausstieg aus der Förderung eine Rückkehr nicht mehr möglich ist.
Aus Sicht von Anlagenbetreibern dürfte dieser minimalinvasive Eingriff in das bestehende Marktprämienmodell positiv zu bewerten sein. Die Voraussetzung für die Umsetzung von EU-Vorgaben wurde mit diesem neuen EEG-Entwurf geschaffen, ohne das gesamte System vom Kopf auf die Füße zu stellen. Eine Finanzierungsgrundlage ist weitergegeben. Der Schuh drückt derzeit an anderen Stellen und nun wird aufgeatmet, dass an dieser Stelle keine weiteren Druckpunkte hinzukommen.
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